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   KG, 29.05.1990 - 4 Ws 98/90   

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https://dejure.org/1990,3838
KG, 29.05.1990 - 4 Ws 98/90 (https://dejure.org/1990,3838)
KG, Entscheidung vom 29.05.1990 - 4 Ws 98/90 (https://dejure.org/1990,3838)
KG, Entscheidung vom 29. Mai 1990 - 4 Ws 98/90 (https://dejure.org/1990,3838)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nebenklage; Befugnis; Verletzter; Strafantrag; Besonderes öffentliches Interesse; Öffentliches Interesse; Klageerhebung

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 148
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Nürnberg, 10.09.1990 - Ws 220/90

    Zulässigkeit einer vom Nebenkläger eingereichten Berufung; Möglichkeit des

    Auszug aus KG, 29.05.1990 - 4 Ws 98/90
    Ebenso OLG Nürnberg (Beschluß Ä Ws 220/90 Ä v. 10.9. 90, in NJW 1991, 712 ).
  • AG Höxter, 28.06.1989 - 8 Cs 105/89
    Auszug aus KG, 29.05.1990 - 4 Ws 98/90
    "[Für den Anschluß als Nebenkläger nach § 395 Abs. 1 StPO] ist es nicht erforderlich, daß der Geschädigte [hier: durch eine vorsätzliche Körperverletzung] einen fristgerechten Strafantrag gestellt und hierdurch selbst die Strafverfolgung veranlaßt hat (so zum neuen Recht LG Tübingen, NStZ 1988, 520 [hier: IV (465) 80 a]; AG Höxter, NJW 1990, 1126 [hier: IV (465) 83 c]; aA.
  • OLG Frankfurt, 19.01.1966 - 3 Ws 25/66
    Auszug aus KG, 29.05.1990 - 4 Ws 98/90
    Diese früher weitgehend anerkannte Voraussetzung für die Nebenklagebefugnis (vgl. etwa BayObLG, NJW 1966, 1376; OLG Düsseldorf, NJW 1983, 1337; Kleinknecht/Meyer und KK-Pelchen Ä jew. aaO.; LR-Wendisch, 24. Aufl., § 395 Rdn. 17, vgl. aber auch Rdn. 18) ist durch die Neufassung der §§ 395 ff. StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 (BGBl. I S. 2496 f.) weggefallen.
  • LG Tübingen, 15.12.1987 - 2 Ns 287/87
    Auszug aus KG, 29.05.1990 - 4 Ws 98/90
    "[Für den Anschluß als Nebenkläger nach § 395 Abs. 1 StPO] ist es nicht erforderlich, daß der Geschädigte [hier: durch eine vorsätzliche Körperverletzung] einen fristgerechten Strafantrag gestellt und hierdurch selbst die Strafverfolgung veranlaßt hat (so zum neuen Recht LG Tübingen, NStZ 1988, 520 [hier: IV (465) 80 a]; AG Höxter, NJW 1990, 1126 [hier: IV (465) 83 c]; aA.
  • LG Bremen, 13.04.1988 - 13 Qs 149/88
    Auszug aus KG, 29.05.1990 - 4 Ws 98/90
    LG Bremen, StV 1988, 293; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., § 395 Rdn. 5; KK-Pelchen, 2. Aufl., § 395 Rdn. 5).
  • BGH, 07.04.1992 - 1 StR 117/92

    Anschlußbefugnis des Nebenklägers

    Hätte er den Strafantrag des Geschädigten als eine zusätzliche anschlußbegründende Voraussetzung ansehen wollen, hätte er das ohne Schwierigkeiten durch einen entsprechenden Zusatz in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck bringen können (KG NStZ 1991, 148 mit zustimmender Anmerkung von Wendisch).

    Kann die zum Anschluß berechtigende Gesetzesverletzung auch ohne den Strafantrag des Verletzten verfolgt werden, nämlich wenn der Dienstvorgesetzte ihn gestellt (§ 194 Abs. 3, § 355 Abs. 3 StGB) oder wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 232 Abs. 1 StGB) hat, ist der Anschluß daher auch ohne Strafantrag zulässig (vgl. OLG Nürnberg NJW 1991, 712 [OLG Nürnberg 10.09.1990 - Ws 220/90]; KG NStZ 1991, 148 mit zustimmender Anmerkung von Wendisch; LG Tübingen NStZ 1988, 520 aaO.)".

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